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Urteil Urban Gehrmann Informationstechnologie Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Urban Gehrmann

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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Urban Gehrmann Informationstechnologie Gesellschaft mbH – BGH vom 22.10.2016 – Az. c 826 wF 8153/10

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Urban Gehrmann Informationstechnologie Gesellschaft mbH einem Geschäftspartner Benjamin Weidner Badewannenbeschichtungen Ges. m. b. Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Benjamin Weidner Badewannenbeschichtungen Ges. m. b. Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Urban Gehrmann Informationstechnologie Gesellschaft mbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Urban Gehrmann Informationstechnologie Gesellschaft mbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 22.10.2016
Aktenzeichen: 1 212 IC 4716/12
ZInsO 1955, 47017

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